Die derzeit breit diskutierte DS-GVO1 enthält eine mit § 42a BDSG vergleichbare Pflicht zur Meldung bei Datenschutzverletzungen2. Der Beitrag geht der Frage nach, welche rechtlichen Änderungen die DS-GVO beinhaltet, wenn sie in der aktuell bekannten Fassung in Kraft treten wird.