Mit dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG – Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 kommt der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung der Rechtsschutzanforderungen der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie und der sog. dritten Säule der Aarhus-Konvention nach. Im Zentrum des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes steht die Einführung einer Umwelt-Verbandsklage für anerkannte Vereinigungen, mit der die Aufhebung von Genehmigungen für eine Vielzahl von der UVP- und IVU-Richtlinie unterfallenden Industrieanlagen und Infrastrukturvorhaben begehrt werden kann. Zwar muss der Verband – wie bei der altruistischen Vereinsklage im Naturschutzrecht – keine eigene Rechtsverletzung geltend machen; seine Rügebefugnis ist aber beschränkt auf Verletzungen drittschützender Normen. Eine objektive Beanstandungsfunktion kommt dem Umwelt-Rechtsbehelf nicht zu. Ob ein Verbandsrechtsbehelf, der eine derartige Zwitterstellung zwischen subjektivem und objektivem Rechtsschutz einnimmt, mit dem Völker- und Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, birgt Zweifel. Darüber hinaus verursacht diese neuartige Konstruktion rechtssystematische Friktionen innerhalb eines im Entstehen begriffenen Systems überindividuellen Rechtsschutzes.